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   OLG Brandenburg, 16.04.2019 - 6 U 89/17   

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https://dejure.org/2019,13306
OLG Brandenburg, 16.04.2019 - 6 U 89/17 (https://dejure.org/2019,13306)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 16.04.2019 - 6 U 89/17 (https://dejure.org/2019,13306)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 16. April 2019 - 6 U 89/17 (https://dejure.org/2019,13306)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 08.06.1988 - IVb ZR 51/87

    Bereicherungsausgleich im Dreiecksverhältnis; Rückabwicklung der Zahlung auf eine

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.04.2019 - 6 U 89/17
    (2) Für ein Abweichen vom "klassischen" bereicherungsrechtlichen Modell der Rückabwicklung im Mehrpersonenverhältnis spricht ferner, dass die Beklagte hier nicht eine Leistung auf eine gar nicht bestehende Forderung erbracht hat - ein Fall, den die herrschende Lehre vornehmlich im Auge hat (BGH, Urt. V. 08.06.1988 - IV b ZR 51/87) -, sondern eine Überzahlung von EEG-Vergütung durch die Beklagte vorliegt.

    Für den Fall der Rückforderung irrtümlich überhöhter Leistung hat der Bundesgerichtshof es für gerechtfertigt angesehen, den Bereicherungsausgleich zwischen Bereicherungsgläubiger und Zessionar durchzuführen (BGH, Urt. v. 08.06.1988, a.a.O.).

    Im Falle einer irrtümlichen Zahlung an den Zessionar muss sich der Kondiktionsgläubiger wegen seines Bereicherungsausgleichs jedoch grundsätzlich an den Zessionar halten, wie bereits ausgeführt (BGH, Urt. v. 08.06.1988 - IVb ZR 51/87).

  • BGH, 02.11.1988 - IVb ZR 102/87

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung der Versicherungsleistung eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.04.2019 - 6 U 89/17
    aa) Für die Beurteilung, wer bei Vorgängen, an denen mehrere Personen beteiligt sind, als Leistender und wer als Leistungsempfänger zu gelten hat, sind die Besonderheiten des Einzelfalls für die sachgerechte bereicherungsrechtliche Rückabwicklung zu beachten (vgl. BGH, Urt. v. 02.11.1988 - IVb ZR 102/87 Rn 11, zit. nach juris m.w.N.).

    Allerdings verbietet sich bei der bereicherungsrechtlichen Behandlung von Vorgängen, an denen mehr als zwei Personen beteiligt sind, jede schematische Lösung (BGH, Urt. v. 02.11.1988 - IVb ZR 102/87 Rn 11, zit. nach juris).

  • BGH, 06.07.2012 - V ZR 268/11

    Passivlegitimation für einen Anspruch auf Rückzahlung überhöhter Abschleppkosten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.04.2019 - 6 U 89/17
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (insbesondere Urteil v. 06.07.2012 - V ZR 268/11) sei anerkannt, dass dann, wenn Zahlungen auf abgetretene Forderungen kondiziert werden sollen, der Bereicherungsanspruch grundsätzlich gegenüber dem Zedenten gegeben sei.

    Zwar weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei vertraglichen Schuldverhältnissen, in denen der Schuldner/ Kondiktionsgläubiger nach Abtretung des Anspruchs durch den Zedenten an den Zessionar leistete, für die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung angenommen wird, dass diese nicht direkt in dem Verhältnis dieser Personen stattzufinden habe, sondern zum einen zwischen dem Zessionar und dem Zedenten und zum anderen zwischen diesem und dem Schuldner, also zum einen im sog. Valutaverhältnis, zum anderen im sog. Deckungsverhältnis (Palandt/Sprau, BGB, 78. Aufl., § 812 Rn 57; BGH, Urt. v. 06.07.2012 - V ZR 268/11 Rn 7, zit. nach juris).

  • BGH, 24.11.1977 - VII ZR 160/76

    Voraussetzungen für die Einlegung einer Anschlussberufung - Anforderungen an die

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.04.2019 - 6 U 89/17
    Soll - wie hier - im Falle einer Abtretung der streitbefangenen Forderung der Antrag dergestalt modifiziert werden, dass nunmehr Leistung an den Zessionar begehrt werde, bleibt die vom Schuldner zu erbringende Leistung dennoch dieselbe (vgl. BGH, Urt. v. 04.11.1977 - VII ZR 160/76).
  • LG Frankfurt/Oder, 14.07.2017 - 11 O 416/15
    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.04.2019 - 6 U 89/17
    Die Berufung der Klägerin gegen das am 14.07.2017 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 11 O 416/15 - wird zurückgewiesen unter Neufassung des Tenors zu 2) wie folgt:.
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